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Soforthilfe für Unternehmen in Bayern: keine Vermögensprüfung mehr / Zugang bis 250 Beschäftigte

Für die Soforthilfe des Freistaates Bayern und des Bundes steht ein gemeinsames Antragsformular zur Verfügung. Aktuelle Hinweise finden sich im ersten Abschnitt dieses Artikels. Die aktuelle Fassung der Förderrichtlinien finden Sie unter Dokumente zum Download. Das kombinierte Online-Antragsformular finden Sie über folgenden Link:

Bitte haben Sie etwas Geduld. Die Bewilligungsstellen arbeiten mit Hochdruck rund um die Uhr. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an eingehenden Anträgen kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Jeder eingegangene Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet.

Definition zum Liquiditätsengpass

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

Keine Vermögensprüfung mehr

Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.   Diese Vorgabe bedeutet, dass keine Vermögensprüfung stattfindet, Unternehmer werden also nicht auf Rücklagen – ob im Unternehmen oder privat – zurückgreifen müssen, bevor sie Soforthilfe beantragen.

Antragsberechtigte

Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Fördervolumen

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

bei bis zu ... Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)Maximales Fördervolumen
fünf Beschäftigte9.000 Euro
zehn Beschäftigte15.000 Euro
50 Beschäftigte30.000 Euro
250 Beschäftigte50.000 Euro

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Die Umrechnung von Teilzeit- und 450-Euro-Kräften erfolgt nach folgenden Werten:

Mitarbeiter bis 20 StundenFaktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 StundenFaktor 0,75
Mitarbeiter über 30 StundenFaktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-BasisFaktor 0,3

Antragstellung

Den Antrag können Sie ausschließlich online stellen. Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.

Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditäts­engpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Leider kann es bei manchen E-Mail-Providern zu Problemen bei der Zustellung dieser Bestätigung kommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anträgen keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags beantwortet werden können. Ihr Antrag wird schnellstmöglich von der örtlich zuständigen Bewilligungs­behörde bearbeitet und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungs­behörde die Stadt München.

Die Bundeshilfe kann nach aktuellem Stand jedenfalls bis Ende Mai beantragt werden, das bayerische Programm bis Ende Juni.

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

Antragsbearbeiter

Anträge können ausschließlich online gestellt werden. Der Link findet sich ganz oben in diesem Artikel. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.

Bearbeitung der Anträge für die Corona-Soforthilfe in Bayern

Landeshauptstadt München - Bearbeitung für München

Tel: 089 233-22070
www.muenchen.de­/arbeitundwirtschaft

Regierung von Oberbayern - Bearbeitung für Oberbayern ohne München

Tel. der IHK: 089 5116-0
Kooperationsprojekt der IHK für München und Oberbayern
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Regierung von Niederbayern

Tel: 0871 808-2022
www.regierung.niederbayern.bayern.de

Regierung der Oberpfalz

Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Regierung von Oberfranken

Tel. IHK für Oberfranken: 0921 886-0
Tel. Handwerkskammer für Oberfranken: 0921 910-150
Tel. IHK zu Coburg: 09561 7426-776
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de

Regierung von Mittelfranken

Tel: 0981 53-1320
www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Regierung von Unterfranken

Tel: 0931 380-1273
www.regierung.unterfranken.bayern.de
Tel. der IHK Würzburg-Schweinfurt: 0931 4194-800
Kooperationsprojekt der IHK Würzburg-Schweinfurt
Tel. der IHK Aschaffenburg: 06021 880-100
Kooperationsprojekt der IHK Aschaffenburg

Regierung von Schwaben

Tel: 0821 327-2428
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de

Quelle: vbw

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