Für die Soforthilfe des Freistaates Bayern und des Bundes steht ein gemeinsames Antragsformular zur Verfügung. Aktuelle Hinweise finden sich im ersten Abschnitt dieses Artikels. Die aktuelle Fassung der Förderrichtlinien finden Sie unter Dokumente zum Download. Das kombinierte Online-Antragsformular finden Sie über folgenden Link:
Bitte haben Sie etwas Geduld. Die Bewilligungsstellen arbeiten mit Hochdruck rund um die Uhr. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an eingehenden Anträgen kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Jeder eingegangene Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet.
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Diese Vorgabe bedeutet, dass keine Vermögensprüfung stattfindet, Unternehmer werden also nicht auf Rücklagen – ob im Unternehmen oder privat – zurückgreifen müssen, bevor sie Soforthilfe beantragen.
Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
bei bis zu ... Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) | Maximales Fördervolumen |
---|---|
fünf Beschäftigte | 9.000 Euro |
zehn Beschäftigte | 15.000 Euro |
50 Beschäftigte | 30.000 Euro |
250 Beschäftigte | 50.000 Euro |
Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
Die Umrechnung von Teilzeit- und 450-Euro-Kräften erfolgt nach folgenden Werten:
Mitarbeiter bis 20 Stunden | Faktor 0,5 |
Mitarbeiter bis 30 Stunden | Faktor 0,75 |
Mitarbeiter über 30 Stunden | Faktor 1 |
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis | Faktor 0,3 |
Den Antrag können Sie ausschließlich online stellen. Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.
Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Leider kann es bei manchen E-Mail-Providern zu Problemen bei der Zustellung dieser Bestätigung kommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anträgen keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags beantwortet werden können. Ihr Antrag wird schnellstmöglich von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bearbeitet und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.
Die Bundeshilfe kann nach aktuellem Stand jedenfalls bis Ende Mai beantragt werden, das bayerische Programm bis Ende Juni.
Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.
Anträge können ausschließlich online gestellt werden. Der Link findet sich ganz oben in diesem Artikel. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.
Landeshauptstadt München - Bearbeitung für München | Tel: 089 233-22070 |
Regierung von Oberbayern - Bearbeitung für Oberbayern ohne München | Tel. der IHK: 089 5116-0 |
Regierung von Niederbayern | Tel: 0871 808-2022 |
Regierung der Oberpfalz | Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de |
Regierung von Oberfranken | Tel. IHK für Oberfranken: 0921 886-0 |
Regierung von Mittelfranken | Tel: 0981 53-1320 |
Regierung von Unterfranken | Tel: 0931 380-1273 |
Regierung von Schwaben | Tel: 0821 327-2428 |
Quelle: vbw