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Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen

Eine vom Bundeskabinett am 20.01.2021 beschlossene Änderungdes Verpackungsgesetzes verpflichetet Restaurants, Bistros und Cafés ab 01.01.2023, Mehrwegbehälter für den To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen zum gleichen Preis wie Einweg-Lösungen anzubieten. Ab 2022 sollen Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen einer Pflandpflicht unterliegen. Außerdem wird ein steigender Anteil an Recycling-Kunststoff bei der Herstellung von Einweg-Kunststoffflaschen vorgeschrieben. Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Dienstleistungen für Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nur noch anbieten, wenn die Hersteller bzw. Vertreiber der Ware diese Verpackungen bei einem dualen System lizenziert haben.

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze eine Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen, wonach Restaurants, Bistros und Cafés ab 01.01.2023 verpflichtet sind, immer auch Mehrwegbehälter für den To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind z.B. Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber sie müssen den Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.

Ab 2022 ist zudem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und sämtliche Getränkedosen verpflichtend. Damit enden die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Künftig gilt grundsätzlich: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25% Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30% und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen. Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Weiterhin müssen Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister künftig prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und anschließend den Bundesrat passieren.

 Markus Erlewein
Markus Erlewein
Leiter Umwelt, Energie & Arbeitswirtschaft • Dipl.-Ing. • Dipl.-Wirtsch.-Ing

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