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Pflicht zur Errichtung von E-Ladepunkten ab 01.01.2025

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) sieht eine Pflicht zur Errichtung von Ladepunkten für E-Autos ab 01.01.2025 vor. 

Die Pflichten sind im GEIG differenziert nach Wohn- und Nichtwohngebäuden, sowie nach Neubauten, Bestandsbauten und größeren Renovierungen an Bestandsbauten. Für Firmenparkplätze ist die Rechtslage für Nichtwohngebäude maßgeblich:

Neubauten

Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzeninnerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude errichtet, muss gem. § 7 GEIG dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025

1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, und

2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

Bestandsgebäude

Bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude muss der Eigentümer dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025 ein Ladepunkt errichtet wird, § 10 GEIG.

Wird ein Bestandsgebäude mit mehr als 10 Stellplätzen einer größeren Renovierung unterzogen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes oder Gebäudes umfasst, muss der Eigentümer gem. § 9 GEIG dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025

1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, und

2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

Bitte beachten Sie auch die Ausnahme in § 14 GEIG, wonach die Pflichten bei renovierte Bestandsgebäuden nach §§ 8 bis 10 GEIG nicht gelten, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten würden.

Quelle Abb.: Pixabay / JuliusH

Pflicht zur Errichtung von E-Ladepunkten ab 01.01.2025
 Markus Erlewein
Markus Erlewein
Leiter Umwelt, Energie & Arbeitswirtschaft • Dipl.-Ing. • Dipl.-Wirtsch.-Ing

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