Seit 30. März 2020 sind Neuregelungen in Kraft getreten, durch die Eltern, die während der Schließungen keine Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber haben, einen Teil ihres Verdienstausfalls vom Staat ersetzt bekommen (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – IfSG). Am 05. Juni 2020 hat der Bundesrat einer Verlängerung der Bezugsdauer von sechs auf zehn Wochen (für Alleinerziehende: 20 Wochen) zugestimmt. Diese tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.
Voraussetzung ist, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. behindert und auf Hilfe angewiesen sind und dass die Betreuung nicht anderweitig ermöglicht werden kann. Die Entschädigung ist zunächst vom Arbeitgeber auszuzahlen, der Arbeitgeber erhält hierfür eine staatliche Erstattung. Für solche Erstattungsanträge stellt der Freistaat Bayern ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitnehmers auf einem Formblatt (PDF-Direktlink) beizufügen, dass es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Nähere Infos finden Sie auch hier . Erläuterungen zu Detailfragen des Entschädigungsanspruches und zum Antragsverfahren finden Sie in unserem Merkblatt Schul- und Kitaschließungen. Den Umgang mit dem Online-Antrag erklären wir in einem Video-Tutorial. Merkblatt und Tutorial finden Sie hier.