Krieg in der Ukraine | Kurzarbeitergeldbezug möglich | Aktualisiertes FAQ der BDA

Der Krieg in der Ukraine belastet Unternehmen in vielfältiger Weiße. So können Absatzmärkte wegbrechen, Lieferketten unterbrochen werden oder auch der Energiebezug erheblich verteuert oder unterbrochen werden. Soweit durch diese Ursachen ein Arbeitsausfall entsteht, besteht unter Umständen die Möglichkeit Kurzarbeit bei der zuständigen Bundeagentur für Arbeit zu beantragen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre FAQ´s vor dem Hintergrund des Kriegs in der Ukraine überarbeitet. Die FAQ´s enthalten nunmehr auch Fragen zu Auswirkungen des Kriegs auf die Unternehmen. In Einzelfällen kann Kurzarbeit beantragt werden. Sie finden den FAQ-Katalog unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Dabei hat die BA folgende Fragen und Antworten mit aufgenommen:

Frage: Mein Unternehmen ist von Sanktionen bzw. einem Handels-Embargo gegen Russland betroffen. Kann ich Kurzarbeitergeld erhalten

Antwort: Sanktionen bzw. ein Handels-Embargo gegen Russland können als unabwendbares Ereignis einen erheblichen Arbeitsausfall verursachen (vgl. § 96 Abs. 3 SGB III), wenn Ihr Betrieb unmittelbar von diesen betroffen ist.

Frage: Mein Unternehmen ist wegen des Krieges in der Ukraine von Lieferausfällen/Rohstoffmangel betroffen. Kann ich Kurzarbeitergeld erhalten?

Antwort: Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Lieferausfälle/Rohstoffmangel können wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall sein (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Frage: Ich stehe in Handelsbeziehungen zu Russland oder der Ukraine. Es sind Aufträge weggefallen. Kann ich Kurzarbeitergeld erhalten?

Antwort: Soweit im Rahmen der bisherigen Handelsbeziehungen zu Russland oder der Ukraine Aufträge oder Absatzmärkte wegfallen, können darin wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall liegen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Wenn daher aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine Zulieferer ausfallen, Aufträge oder Absatzmärkte wegfallen oder wegen ausbleibender Rohstofflieferungen die Produktion im Betrieb gehemmt wird, kann Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld gewährt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Kurzarbeit allein mit der Begründung von stark gestiegenen Energiekosten grundsätzlich nicht beantragt werden kann. Gestiegene Rohstoff- oder Energiekosten gehören grundsätzlich zum wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers, welches nicht von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Kurzarbeit getragen werden kann. Soweit allerdings Energiekosten derart stark gestiegen sind, dass eine Produktion unzumutbar ist, kann unserer Auffassung nach argumentiert werden, dass in diesen Fällen gestiegene Energiekosten mit Rohstoffmangel gleichgesetzt werden können und daher Kurzarbeitergeld genehmigt werden kann. Die Grenzen hierbei sind allerdings fließend. Bei der Antragsstellung auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit ist unbedingt auf die richtige Begründung zu achten. Wir empfehlen daher dringend, sich im Rahmen der Antragsstellung mit unseren Verbandsjuristen und der Bundesagentur für Arbeit abzustimmen. 

Die BDA hat die FAQ zu aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen aktualisiert. Die aktualisierte Version finden Sie unten zum Download. Die Änderungen wurden gelb markiert. Die FAQ´s enthalten daneben auch (s. Seite 7 Ziff. 9) Hinweise zur Kurzarbeit verbunden.

Dr. Christian Foldenauer
Dr. Christian Foldenauer
Stv. Leiter Recht • Syndikusrechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht

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