Mit der Verordnung sollen nur noch folgende Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022 verlängert werden:
Diese Regelungen sollen auch für Betriebe gelten, die ab dem 01. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Wie geplant zum 30. Juni 2022 auslaufen sollen weitere pandemiebedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, nämlich höhere Leistungssätze, längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.
Begründet wird die geplante Verlängerung nicht mehr mit Pandemie-Auswirkungen, sondern mit den Folgen des russischen Kriegs in der Ukraine. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich daraus, dass sich die bereits während der Pandemie aufgetretenen und durch sie mit ausgelösten Störungen in den Lieferketten infolge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen können. Fehlende Vorprodukte können die Produktionstätigkeiten der Betriebe unmittelbar erheblich beeinträchtigen. Damit geht eine Verschiebung der von Kurzarbeit betroffenen Branchen einher, die sich bereits in den Anzeigen zur Kurzarbeit niederschlägt.
Nach dem 30. September 2022 würden wieder die normalen Kurzarbeitergeldregelungen gelten.