Die Verordnung EnSikuMaV ist am 01.09.2022 in Kraft getreten und ist befristet bis zum 28.02.2023. Die Bundesregierung hat in § 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden festgelegt. Hier ist z.B. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten 19 Grad Celsius als Höchstwert vorgegeben. Die Verordnung schreibt in § 12 fest, dass die Werte aus § 6 Mindestwerte darstellen für Arbeitsräume in (privaten) Arbeitsstätten und verweist dabei auf die Fallgruppen aus § 6. Für überwiegend im Stehen zu verrichtende Tätigkeiten beträgt danach die Mindestraumtemperatur z.B. 16 Grad Celsius. Die Verordnung EnSikuMaV stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.