Raumtemperatur in Arbeitsstätten

Die Bundesregierung hat in einer Verordnung (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) kurzfristige Maßnahmen zur Einsparung von Wärme und Energie beschlossen. Diese Verordnung beinhaltet z.B. ein Verbot von beleuchteten Werbeanlagen und ein Verbot der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen. Relevant für unsere Mitgliedsbetriebe ist § 6 „Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen“ in Verbindung mit § 12 „Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten.“

Die Verordnung EnSikuMaV ist am 01.09.2022 in Kraft getreten und ist befristet bis zum 28.02.2023. Die Bundesregierung hat in § 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden festgelegt. Hier ist z.B. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten 19 Grad Celsius als Höchstwert vorgegeben. Die Verordnung schreibt in § 12 fest, dass die Werte aus § 6 Mindestwerte darstellen für Arbeitsräume in (privaten) Arbeitsstätten und verweist dabei auf die Fallgruppen aus § 6. Für überwiegend im Stehen zu verrichtende Tätigkeiten beträgt danach die Mindestraumtemperatur z.B. 16 Grad Celsius. Die Verordnung EnSikuMaV stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Dr. Thorsten Arl
Dr. Thorsten Arl
Hauptgeschäftsführer • Syndikusrechtsanwalt

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