Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre FAQs aktualisiert und folgende Regelungen gelten in Bezug auf Kurzarbeitergeld und steigende Energiepreise:
Beispiele aus der Praxis
Folgende Beispiele der Bundesagentur für Arbeit machen das anschaulich:
Beispiel 1:
Ein Betrieb muss in Folge höherer Energiekosten den Produktpreis anpassen. In der Folge geht aufgrund der Erhöhung des Produktpreises die Nachfrage der Kunden zurück oder Bestellungen werden storniert. Beim Betrieb entsteht aufgrund dieser kundeninduzierten Situation ein Arbeitsausfall. Hier ist der Einsatz von KuG beim produzierenden Betrieb grundsätzlich denkbar, soweit alle Voraussetzungen für das KuG vorliegen.
Ein vorübergehender Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (diese orientiert sich an der Bezugsdauer für das KuG) wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Dazu sollte der Betrieb darlegen, was er zur Wiederaufnahme der Vollarbeit in dem genannten Zeitraum unternimmt (z. B. Umstellung auf neues Produkt oder auf eine energieeffizientere Produktion).
Beispiel 2:
Ein Stahlkonzern stoppt wegen der stark steigenden Energiepreise zwei Produktionsanlagen und schaltet die dafür benötigten Hochöfen ab. Durch die exorbitant gestiegenen Energiepreise ist die Wettbewerbsfähigkeit massiv beeinträchtigt. Die Anlagen können nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden.
Keine Gewährung von Kurzarbeitergeld: Da es sich um eine betriebswirtschaftliche beziehungsweise unternehmerische Entscheidung handelt, liegen keine wirtschaftlichen Ursachen für den Arbeitsausfall vor – die Nachfrage nach dem Produkt ist weiterhin vorhanden. Hohe Energiepreise stellen – wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten – keine wirtschaftlichen Ursachen dar.
Beispiel 3:
Sollte eine Produktion aufgrund einer Rationierung der Gasmenge beim produzierenden Unternehmen nicht mehr möglich sein, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein unabwendbares Ereignis gegeben sind. Ein solches unabwendbares Ereignis könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine behördlich angeordnete Rationierung der Gasliefermengen erfolgt.
Gewährung von Kurzarbeitergeld: Wenn der Rationierung eine behördliche Anordnung zugrunde liegt, ist für den Arbeitsausfall ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld möglich.
Beispiel 4:
Ein Zulieferer entscheidet sich, die Produktion einzustellen, da dieser in der Herstellung sehr viel Energie erfordert. Ein abnehmender Betrieb benötigt diesen Artikel jedoch, um einen Teil seiner Produktion ausführen zu können. Beim abnehmenden Betrieb entsteht daher ein Arbeitsausfall. Hier ist der Einsatz von KuG beim abnehmenden Betrieb grundsätzlich denkbar, soweit alle Voraussetzungen für das KuG vorliegen. Der abnehmende Betrieb müsste unter anderem prüfen, ob der benötigte Artikel anderweitig (gegebenenfalls auch zu höheren Kosten) bezogen werden kann, oder ob ein Arbeitsausfall intern kompensiert werden kann (z. B. durch Umsetzung der Mitarbeiter auf andere Produktionsstrecken).
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld
Bei Fragen zu dem Thema Kurzarbeitergeld bietet unsere Info Recht Broschüre Einblicke in die rechtliche Umsetzung der Kurzarbeit und alle (befristeten) Neuerungen zum Kurzarbeitergeld mit Stand September 2022.