Energiepreise und Kurzarbeitergeld

Am 14. September 2022 wurde der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung im Bundeskabinett beschlossen. Die Verordnung tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft und zum 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Verordnung wird damit begründet, dass sich die Lieferkettenstörungen durch den Krieg in der Ukraine weiter verschärfen können.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre FAQs aktualisiert und folgende Regelungen gelten in Bezug auf Kurzarbeitergeld und steigende Energiepreise:

  • Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, ist nicht möglich.
  • Preissteigerungen stellen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar, da es sich hierbei um ein übliches, allgemeines Marktrisiko handelt.
  • Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht dann, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
  • Sollte es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas kommen, die regulierende staatliche Maßnahmen bei der Belieferung mit Gas durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, können diese als unabwendbares Ereignis für einen Arbeitsausfall anerkannt werden (vgl. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III), wenn der Betrieb unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen betroffen ist.
  • In der Anzeige der Kurzarbeit muss dazu dargelegt werden, welche Auswirkungen dies auf den Betrieb hat und inwiefern die Regulierungsmaßnamen einen Arbeitsausfall verursachen (zum Beispiel welche Tätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden). Sollten die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt sein, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Beispiele aus der Praxis

Folgende Beispiele der Bundesagentur für Arbeit machen das anschaulich:

Beispiel 1:

Ein Betrieb muss in Folge höherer Energiekosten den Produktpreis anpassen. In der Folge geht aufgrund der Erhöhung des Produktpreises die Nachfrage der Kunden zurück oder Bestellungen werden storniert. Beim Betrieb entsteht aufgrund dieser kundeninduzierten Situation ein Arbeitsausfall. Hier ist der Einsatz von KuG beim produzierenden Betrieb grundsätzlich denkbar, soweit alle Voraussetzungen für das KuG vorliegen.

Ein vorübergehender Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (diese orientiert sich an der Bezugsdauer für das KuG) wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Dazu sollte der Betrieb darlegen, was er zur Wiederaufnahme der Vollarbeit in dem genannten Zeitraum unternimmt (z. B. Umstellung auf neues Produkt oder auf eine energieeffizientere Produktion).

Beispiel 2:

Ein Stahlkonzern stoppt wegen der stark steigenden Energiepreise zwei Produktionsanlagen und schaltet die dafür benötigten Hochöfen ab. Durch die exorbitant gestiegenen Energiepreise ist die Wettbewerbsfähigkeit massiv beeinträchtigt. Die Anlagen können nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden.

Keine Gewährung von Kurzarbeitergeld: Da es sich um eine betriebswirtschaftliche beziehungsweise unternehmerische Entscheidung handelt, liegen keine wirtschaftlichen Ursachen für den Arbeitsausfall vor – die Nachfrage nach dem Produkt ist weiterhin vorhanden. Hohe Energiepreise stellen – wie auch Preissteigerungen bei anderen Betriebskosten – keine wirtschaftlichen Ursachen dar.

Beispiel 3:

Sollte eine Produktion aufgrund einer Rationierung der Gasmenge beim produzierenden Unternehmen nicht mehr möglich sein, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein unabwendbares Ereignis gegeben sind. Ein solches unabwendbares Ereignis könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine behördlich angeordnete Rationierung der Gasliefermengen erfolgt.

Gewährung von Kurzarbeitergeld: Wenn der Rationierung eine behördliche Anordnung zugrunde liegt, ist für den Arbeitsausfall ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld möglich.

Beispiel 4:

Ein Zulieferer entscheidet sich, die Produktion einzustellen, da dieser in der Herstellung sehr viel Energie erfordert. Ein abnehmender Betrieb benötigt diesen Artikel jedoch, um einen Teil seiner Produktion ausführen zu können. Beim abnehmenden Betrieb entsteht daher ein Arbeitsausfall. Hier ist der Einsatz von KuG beim abnehmenden Betrieb grundsätzlich denkbar, soweit alle Voraussetzungen für das KuG vorliegen. Der abnehmende Betrieb müsste unter anderem prüfen, ob der benötigte Artikel anderweitig (gegebenenfalls auch zu höheren Kosten) bezogen werden kann, oder ob ein Arbeitsausfall intern kompensiert werden kann (z. B. durch Umsetzung der Mitarbeiter auf andere Produktionsstrecken).

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld

Bei Fragen zu dem Thema Kurzarbeitergeld bietet unsere Info Recht Broschüre Einblicke in die rechtliche Umsetzung der Kurzarbeit und alle (befristeten) Neuerungen zum Kurzarbeitergeld mit Stand September 2022.

Dr. Thorsten Arl
Dr. Thorsten Arl
Hauptgeschäftsführer • Syndikusrechtsanwalt

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