Energiepreisbremsen – Übergangslösung für Prüfbehörde

Die im Dezember 2022 erlassenen Gesetze zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz -– EWPBG) und zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) sehen eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis zum 30. April 2025 vor. Diese Pflicht besteht aber nicht für alle Unternehmen, sondern erst ab einem bestimmten Entlastungsbetrag. Die betroffenen Arbeitgeber müssen die entsprechenden Nachweise nunmehr bis zum 31. Juli 2023 bei der zuständigen Prüfbehörde einreichen. Bedauerlicherweise wurde bis heute keine Organisation als Prüfbehörde bestellt, so dass auch viele Detailfragen noch ungeklärt sind.

Damit die Frist dennoch gewahrt werden kann, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Beratungsgesellschaft PWC beauftragt, ein Postfach für die fristgemäße Einreichung einzurichten: de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com

Weitere Informationen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht und den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Merkblatt der vbw.

Hinweis: Diese Erklärung über das Nichtzustandekommen einer Kollektivvereinbarung nach nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EWPBG bzw. § 37 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromPBG muss ausdrücklich schriftlich eingereicht werden. Da eine Einreichung mit Nassunterschrift faktisch nicht möglich ist, solange nur ein E-Mail-Postfach eingerichtet ist, setzt dies zunächst zwingend die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB voraus. Wir bemühen uns derzeit um Klärung, inwieweit das BMWK daran festhält.

Postfächer für andere Erklärungen

Auch für andere fristgebundene Einreichungen wurden übergangsweise Postfächer eingerichtet:

Dr. Thorsten Arl
Dr. Thorsten Arl
Hauptgeschäftsführer • Syndikusrechtsanwalt

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