Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht, die in den im Dezember 2022 erlassenen Gesetzen zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz -– EWPBG) und zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) vorgesehen ist, gilt nicht für alle Unternehmen, sondern erst ab einem bestimmten Entlastungsbetrag. Legt der von § 29 EWPBG bzw. § 37 StromPBG betroffene Arbeitgeber bis 31. Juli 2023 keine Kollektivvereinbarung zur Beschäftigungssicherung (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) vor, kann er alternativ ebenfalls bis zum 31.07.2023 eine schriftliche Erklärung über das Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung und zugleich eine Selbstverpflichtung bei der Prüfbehörde vorlegen.
Bereits im März 2023 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Muster für eine solche Selbstverpflichtung in Aussicht gestellt. Da sich jedoch abzeichnet, dass ein offizielles Muster nicht oder jedenfalls nicht mehr rechtzeitig erscheinen wird, stellen wir Ihnen hier im Downloadbereich eine Vorlage, die von der vbw entwickelt wurde, zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Gas-, Wärme- und Strombreisbremse finden Sie hier auf der entsprechenden Seite der vbw https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Wirtschaftspolitik/2023/Downloads/Fragenkatalog-Preisbremsen-Anworten-BMWK.pdf