Strom- und Energiepreisbremse: Selbstverpflichtungserklärung und Nichtbeanstandungsfrist 30.09.2023

In unserem Newsletter vom 13.07.2023 hatten wir über die Meldefrist im Rahmen der Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse berichtet und ein von der vbw erarbeitetes Muster für eine Selbstverpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt bereitgestellt. Nun können wir Ihnen ein auf die Bedürfnisse der Papierindustrie angepasstes Muster für die Selbstverpflichtungserklärung zur Verfügung stellen. Zudem hat das Bundeswirtschaftsministerium für die Abgabe der Erklärungen zum Arbeitsplatzerhalt (als Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Selbstverpflichtung) eine verwaltungsrechtliche Nichtbeanstandungsfrist bis zum Ablauf des 30. September 2023 vorgesehen. Diese verwaltungsrechtliche Nichtbeanstandungsfrist wurde in die aktualisierten FAQ des BMWK eingearbeitet. Gleichwohl empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit, sämtliche Dokumente bis 31. Juli 2023 einzureichen.

Diese verwaltungsrechtliche Nichtbeanstandungsfrist wurde in die aktualisiertenFAQ des BMWK eingearbeitet. Gleichwohl empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit, sämtliche Dokumente bis 31. Juli 2023 einzureichen.

Verpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt

Soweit Unternehmen Entlastungen von insgesamt mehr als 2 Mio. € aus den Hilfen im Rahmen der Energiekrise in Anspruch nehmen, insbesondere des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG), des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Energiekostensenkungsprogramms, müssen sie eine Regelung zur Beschäftigungssicherung treffen. Diese Arbeitsplatzerhaltungspflicht soll vorrangig durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sichergestellt sein. Soweit eine derartige Regelung nicht zustande kommt, kann das Unternehmen stattdessen in einer Selbstverpflichtung zusagen, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

Kollektivvereinbarungen

Mit Newsletter 06/2023 vom 08.03.2023 hatten wir Ihnen bereits entsprechende Muster-Betriebsvereinbarungen zur Beschäftigungssicherung zur Verfügung gestellt.

Selbstverpflichtungserklärung
Der Verband DIE PAPIERINDUSTRIE und die Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter der Landesarbeitgeberverbände haben ein Muster für eine Selbstverpflichtungserklärung erarbeitet. Die Selbstverpflichtungserklärung muss zunächst eine Erklärung des Unternehmens enthalten, wonach sich das Unternehmen verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Daneben bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Unternehmens mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags. Nach unserer Auffassung muss die Selbstverpflichtungserklärung Gründe enthalten, die sowohl das Nichtzustandekommen eines Tarifvertrags als auch einer Betriebsvereinbarung erklären. Entsprechende Formulierungsvorschläge sind in dem beigefügten Muster enthalten. Wir bitten dieses zu prüfen und zu ergänzen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht enthalten die Vorgabe der Schriftform für die Erklärung über das Nichtzustandekommen einer Kollektivvereinbarung. Schriftform bedeutet grundsätzlich die eigenhändige Originalunterschrift. Da die Prüfbehörde noch nicht eingerichtet ist, können die Erklärungen fristwahrend an elektronische Postfächer übersandt werden. Die gesetzliche Schriftform (eigenhändige Originalunterschrift) kann deshalb nicht eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund sieht unser Muster die qualifizierte elektronische Signatur vor. Wir empfehlen daher, die Erklärungen mittels qualifizierter elektronischer Signatur abzugeben.

Auf Bitte der BDA prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) augenblicklich diese Formvorgaben. Die BDA hat das BMWK um Klarstellung gebeten, ob mit Blick auf diese Postfach-Übergangslösung die Einreichung in Textform (zum Beispiel E-Mail) ausreichend ist. Sobald von der BDA eine Antwort vorliegt, werden wir Sie unverzüglich informieren.

 Markus Erlewein
Markus Erlewein
Leiter Umwelt, Energie & Arbeitswirtschaft • Dipl.-Ing. • Dipl.-Wirtsch.-Ing

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